+Artikel 18 3

Artikel 18 3

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen folgende Umstände, falls zutreffend, gebührend berücksichtigt werden:

a)

Art, Schwere und Ausmaß des Verstoßes unter Berücksichtigung des Ziels, ein hohes Niveau des Schutzes für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu erreichen;

b)

das Ausmaß des Verschuldens an dem Verstoß;

c)

ob der Verstoß wiederholt oder einmalig erfolgt ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung