+Artikel 18 Sanktionen und Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften
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Artikel 18 Sanktionen und Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 18 1

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich jegliche spätere Änderungen dieser Vorschriften und Maßnahmen.

Artikel 18 2

(2)   Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen Geldbußen.

Artikel 18 3

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen folgende Umstände, falls zutreffend, gebührend berücksichtigt werden:

a)

Art, Schwere und Ausmaß des Verstoßes unter Berücksichtigung des Ziels, ein hohes Niveau des Schutzes für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu erreichen;

b)

das Ausmaß des Verschuldens an dem Verstoß;

c)

ob der Verstoß wiederholt oder einmalig erfolgt ist.

Artikel 18 4

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften, um die in Absatz 1 genannten Verstöße zu verhindern und aufzudecken.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung