+Artikel 18 4

Artikel 18 4

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften, um die in Absatz 1 genannten Verstöße zu verhindern und aufzudecken.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung