+VERORDNUNG (EU) 2024/1252 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (Text von Bedeutung für den EWR)
---+KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
------+Artikel 1
---------+Article 1 1.
---------+Article 1 2.
------+Artikel 2
---+KAPITEL 2 STRATEGISCHE UND KRITISCHE ROHSTOFFE
------+Artikel 3
---------+Article 3 1.
---------+Article 3 2.
---------+Article 3 3.
------+Artikel 4
---------+Article 4 1.
---------+Article 4 2.
---------+Article 4 3.
---+KAPITEL 3 STÄRKUNG DER WERTSCHÖPFUNGSKETTE FÜR ROHSTOFFE IN DER UNION
------+ABSCHNITT 1 Richtwerte
---------+Artikel 5
------------+Article 5 1.
------------+Article 5 2.
------------+Article 5 3.
------+ABSCHNITT 2 Strategische Projekte
---------+Artikel 6
------------+Article 6 1.
------------+Article 6 2.
------------+Article 6 3.
---------+Artikel 7
------------+Article 7 1.
------------+Article 7 2.
------------+Article 7 3.
------------+Article 7 4.
------------+Article 7 5.
------------+Article 7 6.
------------+Article 7 7.
------------+Article 7 8.
------------+Article 7 9.
------------+Article 7 10.
------------+Article 7 11.
------------+Article 7 12.
------------+Article 7 13.
---------+Artikel 8
------------+Article 8 1.
------------+Article 8 2.
------------+Article 8 3.
------------+Article 8 4.
------------+Article 8 5.
------+ABSCHNITT 3 Genehmigungsverfahren
---------+Artikel 9
------------+Article 9 1.
------------+Article 9 2.
------------+Article 9 3.
------------+Article 9 4.
------------+Article 9 5.
------------+Article 9 6.
------------+Article 9 7.
------------+Article 9 8.
------------+Article 9 9.
---------+Artikel 10
------------+Article 10 1.
------------+Article 10 2.
------------+Article 10 3.
------------+Article 10 4.
------------+Article 10 5.
---------+Artikel 11
------------+Article 11 1.
------------+Article 11 2.
------------+Article 11 3.
------------+Article 11 4.
------------+Article 11 5.
------------+Article 11 6.
------------+Article 11 7.
------------+Article 11 8.
------------+Article 11 9.
------------+Article 11 10.
---------+Artikel 12
------------+Article 12 1.
------------+Article 12 2.
------------+Article 12 3.
------------+Article 12 4.
------------+Article 12 5.
------------+Article 12 6.
---------+Artikel 13
------------+Article 13 1.
------------+Article 13 2.
---------+Artikel 14
------------+Article 14 1.
------------+Article 14 2.
------+ABSCHNITT 4 Grundlegende Voraussetzungen
---------+Artikel 15
------------+Article 15 1.
------------+Article 15 2.
---------+Artikel 16
------------+Article 16 1.
------------+Article 16 2.
---------+Artikel 17
------------+Article 17 1.
------------+Article 17 2.
------------+Article 17 3.
------------+Article 17 4.
---------+Artikel 18
------------+Article 18 1.
------------+Article 18 2.
------+ABSCHNITT 5 Exploration
---------+Artikel 19
------------+Article 19 1.
------------+Article 19 2.
------------+Article 19 3.
------------+Article 19 4.
------------+Article 19 5.
------------+Article 19 6.
------------+Article 19 7.
---+KAPITEL 4 RISIKOÜBERWACHUNG UND -MINDERUNG
------+Artikel 20
---------+Article 20 1.
---------+Article 20 2.
---------+Article 20 3.
---------+Article 20 4.
---------+Article 20 5.
------+Artikel 21
---------+Article 21 1.
---------+Article 21 2.
---------+Article 21 3.
------+Artikel 22
---------+Article 22 1.
---------+Article 22 2.
---------+Article 22 3.
------+Artikel 23
---------+Article 23 1.
---------+Article 23 2.
---------+Article 23 3.
---------+Article 23 4.
---------+Article 23 5.
---------+Article 23 6.
---------+Article 23 7.
---------+Article 23 8.
------+Artikel 24
---------+Article 24 1.
---------+Article 24 2.
---------+Article 24 3.
---------+Article 24 4.
---------+Article 24 5.
---------+Article 24 6.
------+Artikel 25
---------+Article 25 1.
---------+Article 25 2.
---------+Article 25 3.
---------+Article 25 4.
---------+Article 25 5.
---------+Article 25 6.
---------+Article 25 7.
---------+Article 25 8.
---------+Article 25 9.
---------+Article 25 10.
---+KAPITEL 5 NACHHALTIGKEIT
------+ABSCHNITT 1 Kreislaufprinzip
---------+Artikel 26
------------+Article 26 1.
------------+Article 26 2.
------------+Article 26 3.
------------+Article 26 4.
------------+Article 26 5.
------------+Article 26 6.
------------+Article 26 7.
---------+Artikel 27
------------+Article 27 1.
------------+Article 27 2.
------------+Article 27 3.
------------+Article 27 4.
------------+Article 27 5.
------------+Article 27 6.
------------+Article 27 7.
------------+Article 27 8.
---------+Artikel 28
------------+Article 28 1.
------------+Article 28 2.
------------+Article 28 3.
------------+Article 28 4.
------------+Article 28 5.
------------+Article 28 6.
------------+Article 28 7.
------------+Article 28 8.
------------+Article 28 9.
------------+Article 28 10.
------------+Article 28 11.
------------+Article 28 12.
---------+Artikel 29
------------+Article 29 1.
------------+Article 29 2.
------------+Article 29 3.
------------+Article 29 4.
------------+Article 29 5.
------------+Article 29 6.
------------+Article 29 7.
------+ABSCHNITT 2 Zertifizierung und ökologischer Fußabdruck
---------+Artikel 30
------------+Article 30 1.
------------+Article 30 2.
------------+Article 30 3.
------------+Article 30 4.
------------+Article 30 5.
------------+Article 30 6.
------------+Article 30 7.
------------+Article 30 8.
------------+Article 30 9.
---------+Artikel 31
------------+Article 31 1.
------------+Article 31 2.
------------+Article 31 3.
------------+Article 31 4.
------------+Article 31 5.
------------+Article 31 6.
------------+Article 31 7.
------------+Article 31 8.
------------+Article 31 9.
------------+Article 31 10.
------------+Article 31 11.
------+ABSCHNITT 3 Freier Warenverkehr, Konformität und Marktüberwachung
---------+Artikel 32
------------+Article 32 1.
------------+Article 32 2.
---------+Artikel 33
------------+Article 33 1.
------------+Article 33 2.
------------+Article 33 3.
---------+Artikel 34
---+KAPITEL 6 GOVERNANCE
------+Artikel 35
---------+Article 35 1.
---------+Article 35 2.
------+Artikel 36
---------+Article 36 1.
---------+Article 36 2.
---------+Article 36 3.
---------+Article 36 4.
---------+Article 36 5.
---------+Article 36 6.
---------+Article 36 7.
---------+Article 36 8.
---------+Article 36 9.
---------+Article 36 10.
------+Artikel 37
---------+Article 37 1.
---------+Article 37 2.
---------+Article 37 3.
---------+Article 37 4.
---+KAPITEL 7 ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
------+Artikel 38
---------+Article 38 1.
---------+Article 38 2.
---------+Article 38 3.
---------+Article 38 4.
---------+Article 38 5.
---------+Article 38 6.
------+Artikel 39
---------+Article 39 1.
---------+Article 39 2.
---------+Article 39 3.
---+KAPITEL 8 ÄNDERUNGEN
------+Artikel 40
------+Artikel 41
------+Artikel 42
------+Artikel 43
---+KAPITEL 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 44
---------+Article 44 1.
---------+Article 44 2.
---------+Article 44 3.
---------+Article 44 4.
---------+Article 44 5.
---------+Article 44 6.
------+Artikel 45
---------+Article 45 1.
---------+Article 45 2.
---------+Article 45 3.
------+Artikel 46
---------+Article 46 1.
---------+Article 46 2.
---------+Article 46 3.
---------+Article 46 4.
---------+Article 46 5.
---------+Article 46 6.
---------+Article 46 7.
------+Artikel 47
------+Artikel 48
---------+Article 48 1.
---------+Article 48 2.
---------+Article 48 3.
------+Artikel 49
---------+Article 49 1.
---------+Article 49 2.
---+ANHANG I Strategische Rohstoffe
---+ANHANG II Kritische Rohstoffe
---+ANHANG III Bewertung der Anerkennungskriterien für strategische Projekte
---+ANHANG IV Kriterien für Zertifizierungssysteme
---+ANHANG V Auswirkungen auf die Umwelt
English - European Union - Environment -

VERORDNUNG (EU) 2024/1252 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNG (EU) 2024/1252 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. April 2024

zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020

(Text von Bedeutung für den EWR)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 2 STRATEGISCHE UND KRITISCHE ROHSTOFFE KAPITEL 2 STRATEGISCHE UND KRITISCHE ROHSTOFFE
KAPITEL 3 STÄRKUNG DER WERTSCHÖPFUNGSKETTE FÜR ROHSTOFFE IN DER UNION KAPITEL 3 STÄRKUNG DER WERTSCHÖPFUNGSKETTE FÜR ROHSTOFFE IN DER UNION
KAPITEL 4 RISIKOÜBERWACHUNG UND -MINDERUNG KAPITEL 4 RISIKOÜBERWACHUNG UND -MINDERUNG
KAPITEL 5 NACHHALTIGKEIT KAPITEL 5 NACHHALTIGKEIT
KAPITEL 6 GOVERNANCE KAPITEL 6 GOVERNANCE
KAPITEL 7 ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN KAPITEL 7 ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL 8 ÄNDERUNGEN KAPITEL 8 ÄNDERUNGEN
KAPITEL 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHANG I Strategische Rohstoffe




ANHANG I

Strategische Rohstoffe

Abschnitt 1

Liste der strategischen Rohstoffe

Die folgenden Rohstoffe gelten als strategisch:

a) 

Bauxit/Aluminiumoxid/Aluminium

b) 

Bismut

c) 

Bor — metallurgische Qualität

d) 

Kobalt

e) 

Kupfer

f) 

Gallium

g) 

Germanium

h) 

Lithium — Batteriequalität

i) 

Magnesiummetall

j) 

Mangan — Batteriequalität

k) 

Grafit — Batteriequalität

l) 

Nickel — Batteriequalität

m) 

Metalle der Platingruppe

n) 

Seltenerdmetalle für Dauermagnete (Nd, Pr, Tb, Dy, Gd, Sm und Ce)

o) 

Siliciummetall

p) 

Titanmetall

q) 

Wolfram

Abschnitt 2

Methodik zur Auswahl strategischer Rohstoffe

1. Die strategische Bedeutung wird auf der Grundlage der Bedeutung eines Rohstoffs für den grünen und den digitalen Wandel sowie für Verteidigungs- sowie Luft- und Raumfahrtanwendungen bestimmt, wobei folgende Kriterien zugrunde gelegt werden:

a) 

die Menge der strategischen Technologien, die einen Rohstoff als Input verwenden;

b) 

die Menge eines Rohstoffs, der für die Herstellung relevanter strategischer Technologien benötigt wird;

c) 

die erwartete weltweite Nachfrage nach einschlägigen strategischen Technologien.

2. Das prognostizierte Nachfragewachstum (DF/C,τ ) wird wie folgt berechnet:

image

wobei Folgendes gilt:

DFτ ist die weltweite jährliche Prognose der Nachfrage nach einem Rohstoff im Jahr τ;

GSτ0 ist die weltweite jährliche Produktion eines Rohstoffs für einen Bezugszeitraum τ0 .

3. Bei der Bestimmung der Schwierigkeit, die Produktion zu steigern, ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:

a) 

die derzeitige weltweite jährliche Produktionsskala eines Rohstoffs;

b) 

das Verhältnis zwischen Reserven und der Produktion eines Rohstoffs auf der Grundlage bekannter Reserven wirtschaftlich gewinnbarer geologischer Ressourcen und der derzeitigen weltweiten jährlichen Produktion;

c) 

Vorlaufzeiten für neue Projekte zur Erhöhung der Versorgungskapazität, sofern zuverlässige Informationen vorliegen.

ANHANG II Kritische Rohstoffe




ANHANG II

Kritische Rohstoffe

Abschnitt 1

Liste der kritischen Rohstoffe

Die folgenden Rohstoffe gelten als kritisch:

a) 

Antimon

b) 

Arsen

c) 

Bauxit/Aluminiumoxid/Aluminium

d) 

Baryt

e) 

Beryllium

f) 

Bismut

g) 

Bor

h) 

Kobalt

i) 

Kokskohle

j) 

Kupfer

k) 

Feldspat

l) 

Flussspat

m) 

Gallium

n) 

Germanium

o) 

Hafnium

p) 

Helium

q) 

Schwere seltene Erden

r) 

Leichte seltene Erden

s) 

Lithium

t) 

Magnesium

u) 

Mangan

v) 

Grafit

w) 

Nickel — Batteriequalität

x) 

Niob

y) 

Phosphatgestein

z) 

Phosphor

aa) 

Metalle der Platingruppe

ab) 

Scandium

ac) 

Siliciummetall

ad) 

Strontium

ae) 

Tantal

af) 

Titanmetall

ag) 

Wolfram

ah) 

Vanadium

Abschnitt 2

Berechnung der wirtschaftlichen Bedeutung und des Versorgungsrisikos

1. Die wirtschaftliche Bedeutung (EI) des bewerteten Rohstoffs wird wie folgt berechnet:

image

wobei Folgendes gilt:

s bezeichnet die NACE-Sektoren (zweistellige Ebene) der Wirtschaft;

As ist der Anteil der Endverwendung des bewerteten Rohstoffs in einem NACE-Sektor (zweistellige Ebene) (sofern verfügbar werden Unionswerte herangezogen, ansonsten globale Anteile);

Qs ist die Wertschöpfung des betreffenden Sektors auf der NACE-Ebene (zweistellige Ebene), als Anteil an der Gesamtwirtschaft;

SIEI ist der Substitutionsindex im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung.

2. Der Substitutionsindex des bewerteten Rohstoffs im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung (SIEI ) wird auf der Grundlage seiner wichtigsten industriellen Anwendungen wie folgt berechnet:

image

wobei Folgendes gilt:

i bezeichnet einen einzelnen Ersatzrohstoff;

a bezeichnet eine einzelne Anwendung des Rohstoffs;

SPPi ,a; EI ist der Leistungsparameter für die wirtschaftliche Bedeutung jedes Ersatzrohstoffs i im Vergleich zum bewerteten Rohstoff auf der Grundlage der technischen Leistung, einschließlich Funktionalität, und der Kostenleistung für jede Anwendung a;

Sharea ist der Anteil der Rohstoffe in einer Endanwendung;

Sub_sharei ,a ist der Unteranteil jedes Ersatzrohstoffs innerhalb jeder Anwendung.

3. Das Versorgungsrisiko (SR) des bewerteten Rohstoffs wird wie folgt berechnet:

image

wobei Folgendes gilt:

GS bezeichnet die weltweite jährliche Produktion des bewerteten Rohstoffs;

EU_sourcing bezeichnet die tatsächliche Beschaffung der Lieferungen in die Union, d. h. die inländische Produktion in der Union sowie Einfuhren aus Drittländern oder aus ÜLG in die Union;

HHI ist der Herfindahl-Hirschman-Index (der als Näherungswert für die Konzentration des Angebots in den Ländern verwendet wird);

WGI ist ein Index auf der Grundlage der skalierten Worldwide Governance Indicators der Weltbank (der als Näherungswert für die Regierungsführung der Länder verwendet wird);

tc ist der Handelsparameter zur Anpassung des WGI, der unter Berücksichtigung potenzieller Ausfuhrsteuern (möglicherweise durch ein geltendes Handelsabkommen abgemildert), physischer Ausfuhrquoten oder von einem Land c verhängter Ausfuhrverbote bestimmt wird;

EoLRIR ist die Recycling-Inputrate am Ende der Lebensdauer, d. h. das Verhältnis der Sekundärstoffinputs (wiederverwertet aus Altschrott) zu allen Inputs eines Rohstoffs (Primär- und Sekundärrohstoffe);

SISR ist der Substitutionsindex im Zusammenhang mit dem Versorgungsrisiko;

IR ist die Einfuhrabhängigkeit.

4. Die Einfuhrabhängigkeit von Rohstoffen (IR) wird wie folgt berechnet:

image

5. Der Herfindahl-Hirschman-Index (HHIWGI ) des bewerteten Rohstoffs wird wie folgt berechnet:

image

wobei Folgendes gilt:

c bezeichnet die Länder, die den bewerteten Rohstoff liefern;

Sc ist der Anteil von Land c an der Versorgung (GS oder EU-Beschaffung) des bewerteten Rohstoffs;

WGIc ist ein Index auf der Grundlage der skalierten Worldwide Governance Indicators der Weltbank des Landes c;

tc ist der Handelsparameter eines Landes zur Anpassung des WGI, der unter Berücksichtigung potenzieller Ausfuhrsteuern (möglicherweise durch ein geltendes Handelsabkommen abgemildert), physischer Ausfuhrquoten oder von einem Land c verhängter Ausfuhrverbote bestimmt wird.

6. Der Substitutionsindex des bewerteten Rohstoffs im Zusammenhang mit dem Versorgungsrisiko (SISR ) wird wie folgt berechnet:

image

wobei Folgendes gilt:

i bezeichnet einen einzelnen Ersatzrohstoff;

a bezeichnet eine einzelne Anwendung des in Frage kommenden Rohstoffs;

SPPi; SR ist der Leistungsparameter für das Versorgungsrisiko jedes Ersatzrohstoffs i auf der Grundlage seiner weltweiten Produktion, seiner Kritikalität und seiner wirtschaftlichen Bedeutung (Primärprodukt, Kuppelprodukt, Nebenprodukt);

Sharea ist der Anteil der in Frage kommenden Rohstoffe in einer Endanwendung;

Sub_sharei,a ist der Unteranteil jedes Ersatzrohstoffs innerhalb jeder Anwendung.

7. Wirken sich strukturelle oder statistische Änderungen horizontal auf die Messung der wirtschaftlichen Bedeutung und des Versorgungsrisikos für alle bewerteten Rohstoffe aus, so sind die entsprechenden Werte zu berichtigen, um solche Veränderungen auszugleichen.

Die Berechnungen der Formeln in diesem Abschnitt beruhen auf dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, für die Daten verfügbar sind. Dabei ist der Priorität, der Qualität und der Verfügbarkeit der Daten Rechnung zu tragen.

ANHANG III Bewertung der Anerkennungskriterien für strategische Projekte




ANHANG III

Bewertung der Anerkennungskriterien für strategische Projekte

1. Bei der Bewertung, ob ein Vorhaben in der Union das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

a) 

ob das Vorhaben zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannten Richtwerten beiträgt;

b) 

ob das Projekt unter Berücksichtigung des erwarteten Anstiegs des Unionsverbrauchs zur Aufrechterhaltung oder Stärkung der Kapazitäten der Union als Anteil des jährlichen Verbrauchs an strategischen Rohstoffen in der Union beiträgt;

c) 

ob das Projekt dazu beiträgt, die Kapazität der Union zur Herstellung innovativer Rohstoffe zu stärken, die strategische Rohstoffe in einer oder mehreren strategischen Technologien ersetzen können, wobei Maßnahmen zum Erreichen eines identischen oder kleineren ökologischen Fußabdrucks als dem des ersetzten strategischen Rohstoffs ergriffen werden.

Der Beitrag eines Projekts zum entsprechenden Richtwert wird unter Berücksichtigung des Wirtschaftsplans des Projekts und der im Antrag enthaltenen unterstützenden technischen Informationen sowie der geschätzten Zeit bis zur Marktreife des Projekts bewertet.

2. Bei der Bewertung, ob ein Projekt in einem Drittland oder in einem ÜLG das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

a) 

ob das Projekt zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Richtwerten oder zur Aufrechterhaltung der Widerstandsfähigkeit der Versorgung der Union mit strategischen Rohstoffen beiträgt;

b) 

ob der geltende Rechtsrahmen oder andere Bedingungen Gewähr dafür bieten, dass Handel und Investitionen im Zusammenhang mit dem Projekt nicht verzerrt werden, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die Union mit dem betreffenden Drittland oder den ÜLGs eine strategische Partnerschaft gemäß Artikel 37 oder ein Handelsabkommen mit einem Kapitel über Rohstoffe geschlossen hat und ob er mit der gemeinsamen Handelspolitik der Union im Einklang steht;

c) 

in welchem Ausmaß Unternehmen mit dem Projektträger Abnahmevereinbarungen im Hinblick auf die Verwendung oder Verarbeitung der strategischen Rohstoffe, die im Rahmen der betreffenden Projekte in der Union produziert werden, geschlossen haben oder dazu bereit sind;

d) 

ob das Projekt mit den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit und der Außenpolitik der Union im Einklang steht.

Der Beitrag eines Projekts zu den unter Buchstabe a genannten Richtwerten wird unter Berücksichtigung des Wirtschaftsplans des Projekts und der im Antrag enthaltenen unterstützenden technischen Informationen, der geschätzten Zeit bis zur Marktreife des Projekts sowie des Anteils des Outputs des Projekts, der durch bestehende oder potenzielle Abnahmevereinbarungen gemäß Buchstabe c abgedeckt ist, bewertet. Nachweise im Zusammenhang mit Buchstabe c können vertragliche Vereinbarungen oder Absichtserklärungen umfassen.

3. Bei der Bewertung, ob ein Projekt in der Union das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

a) 

Qualität der durchgeführten Durchführbarkeitsstudien über das Entwicklungspotenzial des Projekts;

b) 

ob die Technologie, die verwendet werden soll, in der betreffenden Umgebung nachgewiesen wurde.

4. Die in Absatz 3 unter Buchstabe a genannten Durchführbarkeitsstudien sind darauf ausgerichtet,

a) 

durch Analyse technologischer und ökologischer Erwägungen zu beurteilen, ob ein vorgeschlagenes Projekt voraussichtlich erfolgreich sein wird;

b) 

mögliche technische Probleme und Probleme, die sich bei der Durchführung des Projekts ergeben könnten, zu ermitteln.

Es können weitere Studien erforderlich sein, um die Durchführbarkeit des Projekts zu bestätigen.

5. Bei der Bewertung, ob Projekte in der Union das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Kriterium erfüllen, wird eine Gesamtbewertung der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts oder des einschlägigen nationalen Rechts sowie einschlägige zusätzliche Nachweise unter Berücksichtigung des Standorts des Projekts berücksichtigt.

Bei der Bewertung, ob Projekte in Drittländern oder in ÜLGs das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Kriterium erfüllen, wird die Einhaltung des einschlägigen nationalen Rechts, wenn dieses nationale Recht ausreichende Gewähr für die Einhaltung des Kriteriums oder einzelner Aspekte davon bietet, sowie der folgenden internationalen Instrumente bewertet:

a) 

die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik;

b) 

den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, insbesondere die Leitlinien zur Korruptionsbekämpfung;

c) 

den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten;

d) 

den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf ein nennenswertes Engagement von Interessenträgern in der Rohstoffwirtschaft, auch wenn auf die Grundsätze der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker Bezug genommen wird;

e) 

die Grundsätze der OECD für die Unternehmensführung;

f) 

OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln;

g) 

Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte;

h) 

Leistungsnorm 5 der IFC über Landerwerb und Zwangsumsiedlung.

6. Die Projektträger können die Einhaltung des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Kriteriums auch bescheinigen, indem sie

a) 

nachweisen, dass das betreffende Projekt im Rahmen eines oder mehrerer gemäß Artikel 30 Absatz 2 anerkannter Systeme einzeln zertifiziert ist, die gemeinsam die in Anhang IV Nummer 2 aufgeführten Anforderungen abdecken oder

b) 

sich verpflichten, eine Zertifizierung für das betreffende Projekt als Teil eines oder mehrerer gemäß Artikel 30 Absatz 2 anerkannter Systeme einzuholen, die gemeinsam die in Anhang IV Nummer 2 aufgeführten Anforderungen abdecken, und ausreichende Nachweise dafür vorzulegen, dass das betreffende Projekt bei seiner Durchführung in der Lage sein wird, die Kriterien für eine solche Zertifizierung zu erfüllen.

7. Bei der Bewertung, ob ein Projekt in der Union das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d festgelegte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

a) 

ob Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten an dem Projekt teilnehmen;

b) 

ob sich potenzielle Abnehmer auch in mehr als einem Mitgliedstaat befinden;

c) 

die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit strategischer Rohstoffe für nachgelagerte Anwender in mehr als einem Mitgliedstaat.

8. Bei der Bewertung, ob ein Projekt in einem Drittland das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e festgelegte Kriterium erfüllt, wird der Umfang berücksichtigt, in dem das Projekt in dem betreffenden Drittland beiträgt zur:

a) 

Stärkung von mehr als einer Stufe der Wertschöpfungskette für Rohstoffe in dem betreffenden Land oder seiner weiteren Region;

b) 

Förderung privater Investitionen in die Wertschöpfungskette für inländische Rohstoffe;

c) 

Schaffung umfassenderer wirtschaftlicher oder sozialer Vorteile, einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen.

ANHANG IV Kriterien für Zertifizierungssysteme




ANHANG IV

Kriterien für Zertifizierungssysteme

1. Ein anerkanntes Zertifizierungssystem muss folgende Kriterien erfüllen:

a) 

es steht allen Wirtschaftsteilnehmern, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen offen und unterliegt der Multi-Stakeholder-Governance;

b) 

die Überprüfung und Überwachung der Einhaltung ist objektiv, beruht auf internationalen, Unions- oder nationalen Normen, Anforderungen und Verfahren und erfolgt unabhängig vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer;

c) 

es enthält ausreichende Anforderungen und Verfahren, um die Kompetenz und Unabhängigkeit der verantwortlichen Prüfstellen zu gewährleisten.

d) 

es enthält Anforderungen, um sicherzustellen, dass es einen auf Standortebene erstellten Prüfbericht gibt.

2. die Anforderungen an die Zertifizierung müssen mindestens Folgendes umfassen:

a) 

Anforderungen zur Gewährleistung ökologisch nachhaltiger Verfahren, einschließlich Anforderungen zur Gewährleistung des Umweltmanagements und der Minderung der Auswirkungen, in den folgenden Umweltrisikokategorien:

i) 

Luft, einschließlich Luftverschmutzung, darunter Treibhausgasemissionen;

ii) 

Wasser, einschließlich Meeresboden und Meeresumwelt und Wasserverschmutzung, Wassernutzung, Wassermengen unter Berücksichtigung von Überschwemmung oder Dürre, und Zugang zu Wasser;

iii) 

Boden, einschließlich Bodenverschmutzung, Bodenerosion, Landnutzung und Landdegradation;

iv) 

Biodiversität, einschließlich der Schädigung von Lebensräumen, Wildtieren, Flora und Ökosystemen, einschließlich Ökosystemdienste;

v) 

gefährliche Stoffe;

vi) 

Lärm und Erschütterungen;

vii) 

Sicherheit von Anlagen;

viii) 

Energieverbrauch;

ix) 

Abfälle und Rückstände;

b) 

Anforderungen zur Gewährleistung sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschen- und der Arbeitnehmerrechte, einschließlich des Gemeinschaftslebens indigener Völker;

c) 

Anforderungen zur Gewährleistung der Unternehmensintegrität und -transparenz, einschließlich Anforderungen an die Anwendung einer verantwortungsvollen Verwaltung in finanziellen, ökologischen und sozialen Angelegenheiten und von Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

ANHANG V Auswirkungen auf die Umwelt




ANHANG V

Auswirkungen auf die Umwelt

Teil I

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Tätigkeitsdaten“ bezeichnet die Informationen, die bei der Modellierung von Sachbilanzen mit Prozessen in Verbindung gebracht werden, wobei die aggregierten Sachbilanzergebnisse der Prozessketten, die die Tätigkeiten eines Prozesses repräsentieren, jeweils mit den entsprechenden Tätigkeitsdaten multipliziert und dann zur Ableitung des mit diesem Prozess verbundenen Umweltfußabdrucks kombiniert werden;

b) 

„Stückliste“ bezeichnet eine Liste der Rohstoffe, Teilbaugruppen, Zwischenbaugruppen, Unterkomponenten und Teile sowie der Mengen der Vorgenannten, die für die Produktion des in der Studie betrachteten Produkts erforderlich sind;

c) 

„unternehmensspezifische Daten“ oder „Primärdaten“ bezeichnet direkt gemessene oder erhobene Daten aus einer oder mehreren Einrichtungen (standortspezifische Daten), die für die Tätigkeiten des Unternehmens repräsentativ sind.

d) 

„Wirkungsabschätzungsmethode“ bezeichnet das Protokoll für die quantitative Übersetzung der Sachbilanzdaten in Beiträge zu einer relevanten Umweltauswirkung;

e) 

„Wirkungskategorie“ bezeichnet eine Kategorie von Ressourcennutzung oder Umweltauswirkungen, auf die sich die Sachbilanzdaten beziehen;

f) 

„Lebensweg“ bezeichnet aufeinanderfolgende und miteinander verbundene Stufen eines Produktsystems von der Rohstoffbeschaffung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Quellen bis hin zur endgültigen Beseitigung (ISO 14040:2006);

g) 

„Sachbilanz“ (Life cycle inventory, LCI) bezeichnet den kombinierten Satz der Wechselwirkungen von Elementar-, Abfall- und Produktflüssen in einem Sachbilanzdatensatz;

h) 

„Sachbilanzdatensatz“ bezeichnet ein Dokument oder eine Datei mit Informationen über den Lebensweg eines bestimmten Produkts oder einer anderen Bezugsgröße, z. B. den Standort oder Prozess, das bzw. die deskriptive Metadaten und quantitative Sachbilanzdaten enthält und ein Prozessmoduldatensatz, ein teilweise aggregierter oder ein aggregierter Datensatz sein kann;

i) 

„Sekundärdaten“ bezeichnet Daten, die nicht aus einem bestimmten Prozess innerhalb der Lieferkette des Unternehmens stammen, das eine Studie über den ökologischen Fußabdruck durchführt, das heißt Daten, die nicht direkt vom Unternehmen erhoben, gemessen oder geschätzt werden, sondern aus einer Sachbilanzdatenbank Dritter oder anderen Quellen stammen, einschließlich Durchschnittsdaten aus der Industrie, z. B. aus veröffentlichten Produktionsdaten, staatlichen Statistiken und Industrieverbänden, aus Literaturstudien, technischen Studien und Patenten, und sie können auch auf Finanzdaten beruhen und Proxydaten sowie andere generische Daten enthalten, und Primärdaten, die einen horizontalen Aggregationsschritt durchlaufen;

j) 

„Systemgrenze“ bezeichnet in die Studie aufgenommene oder aus ihr ausgeschlossene Aspekte.

Die Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck eines kritischen Rohstoffs müssen jede weitere Begriffsbestimmung enthalten, die für ihre Auslegung erforderlich ist.

Teil II

Anwendungsbereich

Dieser Anhang enthält die wesentlichen Elemente für die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks kritischer Rohstoffe.

Die Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck bestimmter kritischer Rohstoffe stützen sich auf die wesentlichen Elemente dieses Anhangs, wobei wissenschaftlich fundierte Bewertungsmethoden und einschlägige internationale Normen im Bereich der Lebenszyklusbewertung zu berücksichtigen sind.

Die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks eines kritischen Rohstoffs erfolgt auf der Grundlage der Materialrechnung, der Energie, der Produktionsmethoden und der Hilfsmaterialien, die in den Anlagen zur Produktion kritischer Rohstoffe verwendet werden.

Bei der Festlegung von Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck bestimmter kritischer Rohstoffe bemüht sich die Kommission um Kohärenz mit den Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck von Zwischen- und Endprodukten, bei denen die relevanten kritischen Rohstoffe verwendet werden.

Teil III

Angegebene Einheit

Die angegebene Einheit ist 1 kg der relevanten Art des kritischen Rohstoffs.

In den Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck bestimmter kritischer Rohstoffe kann eine höhere oder niedrigere angegebene Einheit, ausgedrückt in kg, festgelegt werden, wenn dies zur Berücksichtigung der Art oder Verwendung des entsprechenden kritischen Rohstoffs erforderlich ist.

Alle quantitativen Input- und Output-Daten, die der Erzeuger zur Quantifizierung des ökologischen Fußabdrucks erhebt, müssen in Bezug auf diese angegebene Einheit berechnet werden.

Teil IV

Systemgrenze

1. Gewinnung, Konzentration und Raffination sind die drei Lebenszyklusabschnitte, die in die Systemgrenze von primären kritischen Rohstoffen mit folgenden Prozessen einzubeziehen sind, sofern für den jeweiligen Rohstoff relevant:

a) 

vorgelagerte Prozesse, einschließlich Gewinnung von Erzen für die Rohstoffproduktion, Produktion und Lieferung, einschließlich Transport, von Chemikalien, Hilfsprozesse, Produktion und Lieferung, einschließlich Transport, von Kraftstoffen, Erzeugung und Lieferung von Strom sowie Transport von Rohstoffen in Fahrzeugen, die nicht im Eigentum der Organisation stehen oder nicht von ihr betrieben werden;

b) 

Transport von Erzen, Konzentraten und Rohstoffen in Fahrzeugen, die Eigentum der Organisation sind oder von ihr betrieben werden;

c) 

Lagerung von Erzen, Konzentraten und Rohstoffen;

d) 

Zerkleinern und Reinigen von Erzen;

e) 

Herstellung von Rohstoffkonzentrat;

f) 

Metallgewinnung durch chemische, physikalische oder biologische Mittel;

g) 

Schmelzen;

h) 

Metallumwandlung;

i) 

Schlackenreinigung;

j) 

Metallraffination;

k) 

Metallelektrolyse;

l) 

Metallguss oder -verpackung;

m) 

Behandlung von verbrauchten Rohstoffen und Schlacken;

n) 

Alle damit zusammenhängenden Hilfsprozesse wie Abwasserbehandlung vor Ort, auch zur Behandlung von Prozessabwasser, direkte Kühlung und Oberflächenabflusswasser, Gasminderungssysteme, auch für Primär- und Sekundärgase, Kessel, auch zur Vorbehandlung von Speisewasser, interne Logistik.

2. In die Systemgrenze von sekundären kritischen Rohstoffen zur Festlegung der Recycling-Lebenszyklusphase sind, sofern für den jeweiligen rezyklierten Rohstoff relevant, folgende Prozesse einzubeziehen:

a) 

vorgelagerte Prozesse, einschließlich der Erzeugung von Rohmaterial (Schrott und neue Konzentrate), der Produktion und Lieferung (Transport) von Chemikalien, Hilfsprozessen, der Produktion und Lieferung (Transport) von Brennstoffen, der Erzeugung und Lieferung von Elektrizität sowie des Transports von Rohstoffen mit Fahrzeugen, die nicht im Eigentum der Organisation stehen;

b) 

Transport von Konzentraten und Schrott in Fahrzeugen, die Eigentum der Organisation sind oder von ihr betrieben werden;

c) 

Lagerung von Schrott, Konzentraten und Rohstoffen;

d) 

Vorbehandlung von Sekundärstoffen;

e) 

Schmelzen;

f) 

Metallumwandlung;

g) 

Metallraffination;

h) 

Metallelektrolyse;

i) 

Metallguss oder -verpackung;

j) 

Behandlung verbrauchter Rohstoffe;

k) 

alle damit zusammenhängenden Hilfsprozesse wie Abwasserbehandlung vor Ort, auch zur Behandlung von Prozessabwasser, direkte Kühlung und Oberflächenabflusswasser, Gasminderungssysteme (auch für Primär- und Sekundärgase, Kessel, auch zur Vorbehandlung von Speisewasser, interne Logistik).

3. Die Nutzungsphase oder die Phase am Ende der Lebensdauer wird bei den Berechnungen des ökologischen Fußabdrucks nicht berücksichtigt, da sie nicht dem direkten Einfluss des verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers unterliegt. Andere Prozesse können ausgeschlossen werden, wenn ihr Beitrag zum ökologischen Fußabdruck eines bestimmten kritischen Rohstoffs unbedeutend ist.

Teil V

Wirkungskategorien

In den Berechnungsvorschriften wird festgelegt, welche Wirkungskategorien in die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks einbezogen werden müssen. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage der Hotspot-Analyse, die im Einklang mit den auf internationaler Ebene entwickelten wissenschaftlich fundierten Methoden durchgeführt wird, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a) 

relative Bedeutung der verschiedenen Auswirkungen, einschließlich ihrer relativen Bedeutung für die Einhaltung der Klima- und Umweltziele der Union;

b) 

Bedürfnisse nachgelagerter Unternehmen, die über den ökologischen Fußabdruck der von ihnen verwendeten kritischen Rohstoffe informieren möchten.

Teil VI

Nutzung von unternehmensspezifischen und sekundären Datensätzen

In den Berechnungsvorschriften ist die Verwendung unternehmensspezifischer oder sekundärer Datensätze für alle relevanten Prozesse und Materialien festzulegen. Wenn die Berechnungsvorschriften die Wahl zwischen einem unternehmensspezifischen Datensatz und einem sekundären Datensatz zulassen, zieht die Kommission in Betracht, Anreize für die Verwendung des unternehmensspezifischen Datensatzes zu schaffen.

Die Verwendung unternehmensspezifischer Daten ist zumindest für die Prozesse erforderlich, die unter dem direkten Einfluss des verantwortlichen Betreibers stehen und den größten Beitrag zu den relevanten Wirkungskategorien leisten.

Die unternehmensspezifischen Tätigkeitsdaten werden kombiniert mit den einschlägigen mit dem ökologischen Fußabdruck konformen Sekundärdatensätzen verwendet. In den Berechnungsvorschriften ist festzulegen, ob die Probennahme im Einklang mit den Kriterien zulässig ist, die in auf internationaler Ebene entwickelten wissenschaftlich fundierten Methoden festgelegt sind.

Eine Änderung der Materialrechnung oder des Energiemixes, die zur Herstellung einer Art von kritischen Rohstoffen verwendet werden, erfordert eine neue Berechnung des ökologischen Fußabdrucks.

Bei der Festlegung von Berechnungsvorschriften, auch für die Treibhausgasemissionen, die durch den für die Produktion kritischer Rohstoffe verwendeten Strom erzeugt werden, stellt die Kommission die Kohärenz mit anderem einschlägigen Unionsrecht und die Angleichung an anderes einschlägiges Unionsrecht sicher, es sei denn, eine Abweichung ist gerechtfertigt.

Die im Wege eines delegierten Rechtsakts aufzustellenden Berechnungsvorschriften umfassen eine detaillierte Modellierung der folgenden Lebenszyklusabschnitte:

a) 

Stufe der Gewinnung, Konzentration und Raffination von Primärrohstoffen;

b) 

Stufe der Beschaffung und Verarbeitung von Sekundärrohstoffen.

Teil VII

Wirkungsabschätzungsmethoden

Der ökologische Fußabdruck wird anhand wissenschaftlich fundierter Wirkungsabschätzungsmethoden berechnet, die den Entwicklungen auf internationaler Ebene für relevante Wirkungskategorien im Zusammenhang mit Klimawandel, Wasser, Luft, Boden, Ressourcen, Landnutzung und Toxizität Rechnung tragen.

Die Ergebnisse liegen als charakterisierte Ergebnisse ohne Normierung und Gewichtung vor.

Teil VIII

Leistungsklassen für den ökologischen Fußabdruck

Je nachdem, wie sich die auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Werte aus den Erklärungen zum ökologischen Fußabdruck verteilen, wird im Interesse der Marktdifferenzierung eine zweckmäßige Anzahl von Leistungsklassen festgelegt, wobei die Kategorie A die höchste Klasse mit den geringsten Auswirkungen über den Lebensweg bildet. Der Schwellenwert und die Bandbreite jeder Leistungsklasse werden auf der Grundlage des Leistungsspektrums der in den vorangegangenen drei Jahren in Verkehr gebrachten relevanten kritischen Rohstoffe, der absehbaren technologischen Verbesserungen und anderer, noch zu bestimmender technischer Faktoren festgelegt.

Die Kommission überprüft alle drei Jahre die Zahl der Leistungsklassen und deren jeweiligen Schwellenwert, um sicherzustellen, dass diese weiterhin die Marktrealität und die voraussichtliche Marktentwicklung widerspiegeln.

Teil IX

Konformitätsbewertung

In den Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften wird das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG mit den für die betreffenden Rohstoffe erforderlichen Anpassungen festgelegt.

Bei der Festlegung des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a) 

die Eignung des betreffenden Moduls für die Art des Rohstoffs und die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse;

b) 

die Art der mit dem Produkt verbundenen Risiken und die Relevanz der Konformitätsbewertung entsprechend der Art und der Höhe der Risiken;

c) 

falls die Beteiligung eines Dritten vorgeschrieben ist, die Notwendigkeit von Auswahlmöglichkeiten für den Hersteller zwischen Qualitätssicherungs- und Produktzertifizierungsmodulen entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge