+Artikel 7 3

Artikel 7 3

(3)   Die Höchstlaufzeit von Kapazitätsverträgen beträgt 20 Jahre bei vor dem 1. Januar 2028 fertiggestellter Infrastruktur und 15 Jahre bei an oder ab diesem Datum fertiggestellter Infrastruktur. Die Regulierungsbehörden können kürzere Höchstlaufzeiten vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um einen funktionierenden Wasserstoffmarkt zu gewährleisten, den Wettbewerb aufrechtzuerhalten und die künftige grenzübergreifende Integration sicherzustellen. Bei der Entscheidung über die Festlegung einer kürzeren Höchstlaufzeit berücksichtigen die Regulierungsbehörden unter anderem die Verpflichtung von Netznutzern, die Finanzierung des Netzes sicherzustellen, sowie die negativen Auswirkungen auf Planungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung