(8) Ab dem 1. Januar 2033 bzw. wenn ein Mitgliedstaat vor diesem Datum beschließt, den Zugang Dritter zu Wasserstoffnetzen gemäß Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2024/1788 zu regulieren, gilt Artikel 17 der vorliegenden Verordnung für Zugangsentgelte für Wasserstoffnetze und gelten die in Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung für Fernleitungsnetzbetreiber vorgesehenen Pflichten für Wasserstoffnetzbetreiber. Die Artikel 18 und 19 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für Wasserstoffnetze. Die genannten Artikel gelten nur für Erdgasnetze.
Bevor die Regulierungsbehörden über eine Methode für die Festlegung der Zugangsentgelte für Wasserstoffnetze an Einspeise- und Ausspeisepunkten von grenzüberschreitenden Kopplungspunkten zwischen direkt miteinander verbundenen Mitgliedstaaten, einschließlich virtueller Kopplungspunkte, entscheiden, konsultieren sie die Regulierungsbehörden dieser direkt verbundenen Mitgliedstaaten sowie die einschlägigen Interessenträger. Die Regulierungsbehörden legen ACER zudem die geplante Entgeltmethode vor. Abweichend von Artikel 17 können die Regulierungsbehörden beschließen, keine Wasserstoffnetzzugangsentgelte zu erheben oder, sofern Kapazitäten im Wege von Versteigerungen zugewiesen werden, die Reservepreise auf null festzusetzen.
Bei der Entscheidung über die Methode zur Festlegung der Wasserstoffnetzzugangsentgelte an einem Kopplungspunkt zwischen Mitgliedstaaten wenden die betroffenen Regulierungsbehörden die in Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 genannten Netzentgeltgrundsätze an und berücksichtigen die Ergebnisse der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Konsultationen, insbesondere der Konsultationen der Regulierungsbehörden direkt miteinander verbundener Mitgliedstaaten, sowie die Auswirkungen der gewählten Netzzugangsentgelte auf den grenzüberschreitenden Handel und das Funktionieren des Marktes in den direkt miteinander verbundenen Mitgliedstaaten.
Die Regulierungsbehörden direkt miteinander verbundener Mitgliedstaaten können ACER gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942 um eine faktenbasierte Stellungnahme zur Methode für die Festlegung der Zugangsentgelte für Wasserstoffnetze oder der Reservepreise für die Einspeise- und Ausspeisepunkte an grenzüberschreitenden Kopplungspunkten zwischen diesen Mitgliedstaaten ersuchen. ACER setzt die Kommission diesbezüglich gegebenenfalls gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/942 in Kenntnis. Bei der Abgabe einer faktenbasierten Stellungnahme führt ACER ihre Bewertung unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 17 Absätze 1 und 2 genannten Netzentgeltgrundsätze durch.
Weitere für die Umsetzung dieses Absatzes erforderliche Einzelheiten, insbesondere in Bezug auf das Verfahren für die grenzübergreifende Konsultation oder die Beantragung einer Stellungnahme von ACER, werden in einem gemäß Artikel 72 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erlassenen Netzkodex festgelegt.