+Artikel 7 7

Artikel 7 7

(7)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 6 des vorliegenden Artikels nicht auf Wasserstoffnetze anzuwenden, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1788 gilt und die nicht an ein anderes Wasserstoffnetz angeschlossen sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung