(9) Ab dem 1. Januar 2033 müssen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber die Anforderungen an Fernleitungsnetzbetreiber gemäß den Artikeln 5, 10 und 13 einhalten, wenn sie ihre Dienstleistungen anbieten, und die Netzentgelte für jeden Netzpunkt auf einer von dem Europäischen Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH) betriebenen Online-Plattform veröffentlichen. Bis ein Netzkodex zur Kapazitätszuweisung für Wasserstofffernleitungsnetze gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe d verabschiedet und in Kraft getreten ist, können für die Veröffentlichung Links zu den auf den Websites der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber veröffentlichten Netzentgelten genutzt werden.