+Artikel 8 1

Artikel 8 1

(1)   Die Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen und Erdgasspeicheranlagen

a)

stellen sicher, dass sie allen Netznutzern Dienstleistungen, die die Marktnachfrage befriedigen, nichtdiskriminierend anbieten; bieten Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen oder Erdgasspeicheranlagen verschiedenen Kunden dieselbe Dienstleistung an, so legen sie dabei gleichwertige vertragliche Bedingungen zugrunde;

b)

bieten Dienstleistungen an, die mit der Nutzung der verbundenen Erdgastransportnetze und Wasserstofftransportnetze kompatibel sind, und erleichtern den Zugang durch die Zusammenarbeit mit dem Fernleitungsnetzbetreiber oder Wasserstoffnetzbetreiber; und

c)

veröffentlichen innerhalb eines zeitlichen Rahmens, der mit den vertretbaren kommerziellen Erfordernissen der Nutzer von LNG-Anlagen, Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals oder Wasserstoffspeicheranlagen vereinbar ist, relevante Informationen, insbesondere Daten über die Nutzung und die Verfügbarkeit der Dienstleistungen, wobei diese Veröffentlichung von der Regulierungsbehörde überwacht wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung