+Artikel 15 11

Artikel 15 11

(11)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Weiterbetrieb der unterirdischen Erdgasspeicheranlagen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sicher zu stellen. Diese unterirdischen Erdgasspeicheranlagen dürfen den Betrieb nur im Falle nicht erfüllter technischer Anforderungen und Sicherheitsanforderungen einstellen oder wenn die Zertifizierungsbehörde nach der Durchführung einer Bewertung sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (im Folgenden „ENTSO (Gas)“) zu dem Schluss kommt, dass eine solche Einstellung des Betriebs die Erdgasversorgungssicherheit auf Unionsebene oder nationaler Ebene nicht beeinträchtigen würde.

Soweit angemessen, sind geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, wenn eine Einstellung des Betriebs nicht gestattet wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung