+Artikel 29 Konsultationen durch ENTSO (Gas)
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Artikel 29 Konsultationen durch ENTSO (Gas)
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 29 1
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(1) ENTSO (Gas) führt im Rahmen der Ausarbeitung der Netzkodizes, des Entwurfs des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Erdgas und des Jahresarbeitsprogramms nach Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 frühzeitig und auf offene und transparente Weise eine umfassende öffentliche Konsultation aller einschlägigen Marktteilnehmer, insbesondere von Organisationen, die alle Akteure vertreten, gemäß der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Geschäftsordnung durch. Bei der Konsultation werden die Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden, Versorgungs- und Gewinnungsunternehmen, Netznutzer einschließlich der Kunden, Verteilernetzbetreiber sowie die relevanten (Branchen-)Verbände, technischen Gremien und Foren der Interessengruppen einbezogen. ENTSO (Gas) veröffentlicht Entwürfe der Netzkodizes, des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Erdgas und des Jahresarbeitsprogramms, damit die Interessenträger dazu Stellung nehmen können, und räumt diesen ausreichend Zeit für eine wirksame Beteiligung am Konsultationsverfahren ein. Mit dieser Konsultation wird das Ziel verfolgt, die Standpunkte und Vorschläge aller für den Entscheidungsprozess relevanten Interessenträger einzuholen.
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Artikel 29 2
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(2) Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle zu den in Absatz 1 genannten Aspekten werden veröffentlicht.
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Artikel 29 3
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(3) Vor der Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms sowie der in Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 genannten Netzkodizes teilt ENTSO (Gas) mit, welche Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation eingegangen sind und berücksichtigt wurden. Wurden Stellungnahmen nicht berücksichtigt, so gibt ENTSO (Gas) eine Begründung ab.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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