(1) ENTSO (Gas) führt im Rahmen der Ausarbeitung der Netzkodizes, des Entwurfs des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Erdgas und des Jahresarbeitsprogramms nach Artikel 26 Absätze 1, 2 und 3 frühzeitig und auf offene und transparente Weise eine umfassende öffentliche Konsultation aller einschlägigen Marktteilnehmer, insbesondere von Organisationen, die alle Akteure vertreten, gemäß der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Geschäftsordnung durch. Bei der Konsultation werden die Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden, Versorgungs- und Gewinnungsunternehmen, Netznutzer einschließlich der Kunden, Verteilernetzbetreiber sowie die relevanten (Branchen-)Verbände, technischen Gremien und Foren der Interessengruppen einbezogen. ENTSO (Gas) veröffentlicht Entwürfe der Netzkodizes, des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Erdgas und des Jahresarbeitsprogramms, damit die Interessenträger dazu Stellung nehmen können, und räumt diesen ausreichend Zeit für eine wirksame Beteiligung am Konsultationsverfahren ein. Mit dieser Konsultation wird das Ziel verfolgt, die Standpunkte und Vorschläge aller für den Entscheidungsprozess relevanten Interessenträger einzuholen.