+Artikel 46 Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas
---+Artikel 46 1
---+Artikel 46 2
---+Artikel 46 3
---+Artikel 46 4
---+Artikel 46 5
---+Artikel 46 6
---+Artikel 46 7
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Artikel 46 Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 46 1
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(1) Die Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas steht in der Union niedergelassenen Erdgasunternehmen und erdgasverbrauchenden Unternehmen nichtdiskriminierend offen. Derartige Unternehmen sind von der Beteiligung als Lieferanten, Erzeuger und Abnehmer ausgeschlossen, wenn sie
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a)
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gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, oder
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b)
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direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.
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Artikel 46 2
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(2) Es werden vertragliche Verpflichtungen festgelegt, um sicherzustellen, dass keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen direkt oder indirekt für oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen bereitgestellt werden, die
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a)
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gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, oder
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b)
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direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.
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Artikel 46 3
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(3) Erdgasunternehmen und erdgasverbrauchende Unternehmen, die in Ländern niedergelassen sind, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft sind, können sich an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas beteiligen, sofern die erforderlichen Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen wurden, um ihre Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas im Sinne dieses Abschnitts zu ermöglichen.
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Artikel 46 4
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(4) Erdgasunternehmen und erdgasverbrauchende Unternehmen, die sich an der Nachfragebündelung beteiligen, können Elemente der Bedingungen des Beschaffungsvertrags auf transparente Weise koordinieren oder gemeinsame Beschaffungsverträge nutzen, um bessere Bedingungen mit ihren Lieferanten zu erzielen, sofern sie das Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts der Union, insbesondere die Artikel 101 und 102 des AEUV, einhalten.
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Artikel 46 5
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(5) Die an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas Beteiligten erstatten der Kommission oder gegebenenfalls dem betreffenden Dienstleister über die folgenden Elemente der abgeschlossenen Verträge Bericht:
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Artikel 46 6
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(6) Die an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas Beteiligten können der Kommission oder gegebenenfalls dem betreffenden Dienstleister Bericht erstatten, wenn die Abstimmung und Ausschreibung nicht zum Abschluss eines Liefervertrags geführt haben.
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Artikel 46 7
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(7) Der Empfänger der unter den Absätzen 5 und 6 genannten Informationen stellt sicher, dass der Zugang zu vertraulichen Informationen strikt auf den Dienstleister und die Kommissionsdienststellen beschränkt ist, die unbedingt auf diese Informationen zugreifen müssen. Derartige Informationen werden mit gebührender Vertraulichkeit behandelt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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