+Artikel 47 Vorübergehende Einschränkung der Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas
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Artikel 47 Vorübergehende Einschränkung der Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 47 1
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(1) Zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten und zur Wahrung der Versorgungssicherheit dürfen Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation oder Belarus und LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, bis zum 31. Dezember 2025 nicht über den Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas angeboten werden.
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Artikel 47 2
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(2) Der Ausschluss gemäß Absatz 1 gilt für alle LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, und für Erdgaslieferungen, die über die folgenden Einspeisepunkte in die Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien der Energiegemeinschaft gelangen:
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v)
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Strandzha 2 (BG)/Malkoclar (TR).
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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