(5) Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die wirksame Anwendung dieses Artikels und des Artikels 47 sicherzustellen, und kann von den Erdgaslieferanten oder -erzeugern, die sich an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas beteiligen, alle erforderlichen Informationen verlangen, um sie bei dieser Aufgabe zu unterstützen, einschließlich der Vorlage der einschlägigen Versandunterlagen gegenüber den Käufern bei der Lieferung von Erdgas, sofern dies technisch umsetzbar ist.