+Artikel 62 Kosten von ENNOH

Artikel 62 Kosten von ENNOH

Artikel 62

Kosten von ENNOH

Die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung der in Artikel 59 genannten Tätigkeiten von ENNOH werden von den Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Netzentgeltberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten, sofern sie angemessen und sachbezogen sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung