+KAPITEL III VORSCHRIFTEN FÜR DIE WASSERSTOFFNETZE
---+Artikel 55 Grenzüberschreitende Koordinierung in Bezug auf die Wasserstoffqualität
------+Artikel 55 1
------+Artikel 55 2
------+Artikel 55 3
------+Artikel 55 4
------+Artikel 55 5
------+Artikel 55 6
------+Artikel 55 7
------+Artikel 55 8
------+Artikel 55 9
------+Artikel 55 10
------+Artikel 55 11
---+Artikel 56 Zusammenarbeit zwischen Wasserstoffverteilernetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern
---+Artikel 57 Europäisches Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber
------+Artikel 57 1
------+Artikel 57 2
------+Artikel 57 3
------+Artikel 57 4
------+Artikel 57 5
------+Artikel 57 6
------+Artikel 57 7
------+Artikel 57 8
------+Artikel 57 9
------+Artikel 57 10
------+Artikel 57 11
------+Artikel 57 12
---+Artikel 58 Übergang zu ENNOH
---+Artikel 59 Aufgaben von ENNOH
------+Artikel 59 1
------+Artikel 59 2
------+Artikel 59 3
------+Artikel 59 4
------+Artikel 59 5
------+Artikel 59 6
---+Artikel 60 Unionsweiter Netzentwicklungsplan für Wasserstoff
------+Artikel 60 1
------+Artikel 60 2
------+Artikel 60 3
---+Artikel 61 Integrierte Netzplanung auf Unionsebene
------+Artikel 61 1
------+Artikel 61 2
------+Artikel 61 3
---+Artikel 62 Kosten von ENNOH
---+Artikel 63 Konsultationen durch ENNOH
------+Artikel 63 1
------+Artikel 63 2
------+Artikel 63 3
---+Artikel 64 Beobachtung von ENNOH durch ACER
------+Artikel 64 1
------+Artikel 64 2
------+Artikel 64 3
---+Artikel 65 Regionale Zusammenarbeit der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber
------+Artikel 65 1
------+Artikel 65 2
---+Artikel 66 Wasserstoffnetzbetreiber betreffende Transparenzanforderungen
------+Artikel 66 1
------+Artikel 66 2
------+Artikel 66 3
------+Artikel 66 4
------+Artikel 66 5
------+Artikel 66 6
------+Artikel 66 7
------+Artikel 66 8
---+Artikel 67 Aufbewahrungspflichten im Wasserstoffsystem
---+Artikel 68 Vermutung der Übereinstimmung der Verfahren mit harmonisierten Normen für Wasserstoff
---+Artikel 69 Gemeinsame Spezifikationen für Wasserstoff
------+Artikel 69 1
------+Artikel 69 2
------+Artikel 69 3
------+Artikel 69 4

KAPITEL III VORSCHRIFTEN FÜR DIE WASSERSTOFFNETZE

KAPITEL III VORSCHRIFTEN FÜR DIE WASSERSTOFFNETZE

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 55 Grenzüberschreitende Koordinierung in Bezug auf die Wasserstoffqualität
Artikel 56 Zusammenarbeit zwischen Wasserstoffverteilernetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern

Artikel 56

Zusammenarbeit zwischen Wasserstoffverteilernetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern

Wasserstoffverteilernetzbetreiber arbeiten mit anderen Wasserstoffverteilernetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern zusammen, um die Wartung, die Entwicklung des Wasserstoffnetzes, Neuanschlüsse, Stilllegungen und den Betrieb des Wasserstoffnetzes zu koordinieren und so die Integrität des Wasserstoffnetzes sicherzustellen, die Kapazität zu maximieren und den Energieverbrauch für den Betrieb des Wasserstoffnetzes zu minimieren.

Artikel 57 Europäisches Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber
Artikel 58 Übergang zu ENNOH

Artikel 58

Übergang zu ENNOH

Bis zur Einrichtung von ENNOH ist ENTSO (Gas) für die Erarbeitung der in den Artikeln 32 und 60 genannten unionsweiten Netzentwicklungspläne für Erdgas- und Wasserstoffnetze verantwortlich. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sorgt ENTSO (Gas) für eine wirksame Konsultation und Einbeziehung aller Marktteilnehmer, einschließlich der Wasserstoffmarktteilnehmer.

Artikel 59 Aufgaben von ENNOH
Artikel 60 Unionsweiter Netzentwicklungsplan für Wasserstoff
Artikel 61 Integrierte Netzplanung auf Unionsebene
Artikel 62 Kosten von ENNOH

Artikel 62

Kosten von ENNOH

Die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung der in Artikel 59 genannten Tätigkeiten von ENNOH werden von den Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Netzentgeltberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten, sofern sie angemessen und sachbezogen sind.

Artikel 63 Konsultationen durch ENNOH
Artikel 64 Beobachtung von ENNOH durch ACER
Artikel 65 Regionale Zusammenarbeit der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber
Artikel 66 Wasserstoffnetzbetreiber betreffende Transparenzanforderungen
Artikel 67 Aufbewahrungspflichten im Wasserstoffsystem

Artikel 67

Aufbewahrungspflichten im Wasserstoffsystem

Wasserstoffnetz-, Wasserstoffspeicheranlagen- und Wasserstoffterminalbetreiber bewahren alle Informationen, auf die in den Artikeln 34 und 66 und in Anhang I Teil 4 Bezug genommen wird, für die Dauer von fünf Jahren auf und stellen sie den nationalen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörden und der nationalen Wettbewerbsbehörden, sowie der Kommission bei Bedarf zur Verfügung.

Artikel 68 Vermutung der Übereinstimmung der Verfahren mit harmonisierten Normen für Wasserstoff

Artikel 68

Vermutung der Übereinstimmung der Verfahren mit harmonisierten Normen für Wasserstoff

Bei Verfahren, die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teilen dieser Normen entsprechen, wird die Konformität mit den Anforderungen angenommen, die in gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

Artikel 69 Gemeinsame Spezifikationen für Wasserstoff

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung