+Artikel 64 Beobachtung von ENNOH durch ACER
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Artikel 64 Beobachtung von ENNOH durch ACER

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 64 1

(1)   ACER beobachtet die Ausübung der in Artikel 59 genannten Aufgaben von ENNOH und erstattet der Kommission über ihre Erkenntnisse Bericht.

Artikel 64 2

(2)   ACER beobachtet die Umsetzung der von der Kommission nach den Artikeln 72, 73 und 74 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien durch ENNOH. Falls ENNOH entsprechende Netzkodizes oder Leitlinien nicht umgesetzt hat, fordert ACER ENNOH auf, eine ordnungsgemäß begründete Erklärung vorzulegen, warum die Umsetzung nicht erfolgt ist. ACER setzt die Kommission von dieser Erklärung in Kenntnis und gibt eine Stellungnahme dazu ab.

Artikel 64 3

(3)   ENNOH übermittelt ACER den Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Wasserstoff, den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms einschließlich der Informationen zum Konsultationsverfahren und die anderen in Artikel 59 genannten Dokumente zur Stellungnahme.

Innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Unterlagen gibt ACER eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme ab und richtet Empfehlungen an ENNOH und an die Kommission, falls ihres Erachtens der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Wasserstoff, die von ENNOH vorgelegt wurden, nicht zur Nichtdiskriminierung, zum echten Wettbewerb, zum reibungslosen Funktionieren des Marktes oder zu einem ausreichenden Maß an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen beiträgt. Die Stellungnahme und die Empfehlungen von ACER werden von ENNOH gebührend berücksichtigt.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung