+Artikel 65 Regionale Zusammenarbeit der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber
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Artikel 65 Regionale Zusammenarbeit der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 65 1

(1)   Die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber etablieren innerhalb von ENNOH eine regionale Zusammenarbeit, um zu den in Artikel 59 genannten Aufgaben beizutragen.

Artikel 65 2

(2)   Die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber unterstützen betriebliche Regelungen, um eine optimale Verwaltung des Netzes sicherzustellen, und sorgen für die Interoperabilität des Wasserstoffverbundnetzes in der Union, um die kommerzielle und betriebliche Zusammenarbeit zwischen benachbarten Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern zu fördern.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung