+Artikel 22
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Artikel 22
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 22 (1)
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um die Art und Weise der Gruppierung der Lebensraumtypen gemäß dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und den bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.
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Artikel 22 (2)
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um
a)
die Liste der Biotoptypen anzupassen, damit die Übereinstimmung mit den Aktualisierungen der Klassifizierung von Lebensräumen gemäß dem Europäischen Naturinformationssystem (EUNIS) sichergestellt ist, und
b)
die Art und Weise der Gruppierung der Biotoptypen gemäß dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und den bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.
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Artikel 22 (3)
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Liste der Meeresarten gemäß Artikel 5 an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
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Artikel 22 (4)
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um Beschreibung, Einheit und Methodik der Biodiversitätsindikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
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Artikel 22 (5)
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, um die für den Index häufiger Feldvogelarten in den Mitgliedstaaten verwendete Liste von Arten an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
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Artikel 22 (6)
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um Beschreibung, Einheit und Methodik der Biodiversitätsindikatoren für Waldökosysteme an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
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Artikel 22 (7)
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die Liste von Beispielen für Wiederherstellungsmaßnahmen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und den bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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