+Artikel 22 (6)
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Artikel 22 (6)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um Beschreibung, Einheit und Methodik der Biodiversitätsindikatoren für Waldökosysteme an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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