+Artikel 4 3

Artikel 4 3

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 sind die nationalen Aufsichtsbehörden von jedem Anbieter von Flugsicherungsdiensten im Hinblick auf Organisation, Hierarchie und Beschlussfassung unabhängig, und sie sind entweder rechtlich oder organisatorisch von Anbietern von Flugsicherungsdiensten getrennt. Zudem haben Anbieter von Flugsicherungsdiensten keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Zuweisung der Haushaltsmittel der nationalen Aufsichtsbehörden. Sofern diese Unabhängigkeit gewährleistet ist, kann eine nationale Aufsichtsbehörde Teil desselben nationalen Ministeriums oder derselben nationalen Verwaltung sein wie ein Anbieter von Flugsicherungsdiensten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung