+Artikel 4 5

Artikel 4 5

(5)   Eine nationale Aufsichtsbehörde kann mit einer anderen Regulierungsbehörde, etwa einer in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (19) genannten zuständigen nationalen Behörde, verbunden sein, sofern die Entscheidungen hinsichtlich der der nationalen Aufsichtsbehörde im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben unabhängig von anderen der gemeinsamen Behörde übertragenen Aufgaben ergehen. In diesem Fall muss die gemeinsame Behörde die in diesem Artikel festgelegten Unabhängigkeitsanforderungen erfüllen.

Die nationale Aufsichtsbehörde wird in Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung so vertreten, dass die Unabhängigkeit ihrer Entscheidungen gewährleistet ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung