+Artikel 7 2

Artikel 7 2

(2)   Unbeschadet der sich aus Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung ergebenden nationalen Ausgestaltung sind die nationalen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, dessen zuständige nationale Behörde nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1139 für die in Artikel 41 jener Verordnung genannte Zertifizierung zuständig ist, für die Aufgaben gemäß dem vorliegenden Artikel hinsichtlich der Bewertung der Einhaltung der in Anhang VIII Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführten grundlegenden Anforderungen im Hinblick auf finanzielle Solidität, Haftung, Versicherungsschutz, Eigentumsverhältnisse und Organisationsstruktur zuständig.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung