(4) Unbeschadet des Absatzes 1 der vorliegenden Verordnung und vorbehaltlich der in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten in dem gesamten unter ihre Zuständigkeit fallenden Luftraum oder in einem Teil davon die Erbringung von Flugsicherungsdiensten gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1139 durch das Militär ohne Zertifizierung gestatten, wenn das Militär diese Dienste in erster Linie für andere Luftfahrzeugbewegungen als den allgemeinen Flugverkehr anbietet. In diesen Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Entscheidung.