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Artikel 14 1

(1)   Der PRB setzt sich aus sieben Mitgliedern einschließlich seines Vorsitzes zusammen. Die Mitglieder des PRB sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union oder Staatsangehörige von Drittländern, mit denen die Union eine Vereinbarung geschlossen hat, nach der diese Länder die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements sowie das Leistungssystem und die Gebührenregelung anwenden. Die Amtszeit der Mitglieder des PRB beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung