+Artikel 15 1

Artikel 15 1

(1)   Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 6 holen die Mitglieder des PRB weder Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder Stellen ein noch nehmen sie solche entgegen. Der PRB ist bei der Annahme seiner Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und Anleitungen völlig unabhängig.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung