+Artikel 15 Unabhängigkeit des PRB
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Artikel 15 Unabhängigkeit des PRB

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 15 1

(1)   Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 6 holen die Mitglieder des PRB weder Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder Stellen ein noch nehmen sie solche entgegen. Der PRB ist bei der Annahme seiner Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und Anleitungen völlig unabhängig.

Artikel 15 2

(2)   Die Mitglieder des PRB sind unparteiisch und handeln unabhängig von jedem äußeren Einfluss sowie im öffentlichen Interesse.

Zu diesem Zweck weisen sie ihre Unabhängigkeit und das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten nach und unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß den Vorschriften, die in dem gemäß Artikel 20 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung