+Artikel 15 2

Artikel 15 2

(2)   Die Mitglieder des PRB sind unparteiisch und handeln unabhängig von jedem äußeren Einfluss sowie im öffentlichen Interesse.

Zu diesem Zweck weisen sie ihre Unabhängigkeit und das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten nach und unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß den Vorschriften, die in dem gemäß Artikel 20 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung