+Artikel 18 2

Artikel 18 2

(2)   Der Ausschuss für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden

a)

tauscht Informationen über die Arbeit der nationalen Aufsichtsbehörden und Entscheidungsgrundsätze, bewährte Vorgehensweisen und Verfahren im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung aus;

b)

gibt dem PRB Empfehlungen zu den von ihm herauszugebenden Anleitungen und Berichten;

c)

gibt dem PRB Empfehlungen für Punkte zur Ergänzung des jährlichen Arbeitsprogramms des PRB.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung