+Artikel 18 Ausschuss für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden
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Artikel 18 Ausschuss für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 18 1

(1)   Es wird ein Ausschuss für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden eingesetzt.

Artikel 18 2

(2)   Der Ausschuss für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden

a)

tauscht Informationen über die Arbeit der nationalen Aufsichtsbehörden und Entscheidungsgrundsätze, bewährte Vorgehensweisen und Verfahren im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung aus;

b)

gibt dem PRB Empfehlungen zu den von ihm herauszugebenden Anleitungen und Berichten;

c)

gibt dem PRB Empfehlungen für Punkte zur Ergänzung des jährlichen Arbeitsprogramms des PRB.

Artikel 18 3

(3)   Der Ausschuss für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden setzt sich aus einem Vertreter und einem Stellvertreter der nationalen Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats zusammen, die beide von der nationalen Aufsichtsbehörde benannt werden. Der Ausschuss für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz. Der Ausschuss für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden nimmt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder an. Die Kommission kann den Sitzungen des Ausschusses für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden ohne Stimmrecht beiwohnen. Der PRB kann auf Ad-hoc-Basis ohne Stimmrecht zu diesen Sitzungen eingeladen werden. Drittländer können vorbehaltlich der einvernehmlichen Zustimmung der Mitglieder des Ausschusses für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden auf Ad-hoc-Basis ohne Stimmrecht zu diesen Sitzungen eingeladen werden.

Artikel 18 4

(4)   Das in Artikel 17 genannte Sekretariat leistet dem Ausschuss für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden die erforderliche administrative und technische Unterstützung.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung