(3) Der Ausschuss für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden setzt sich aus einem Vertreter und einem Stellvertreter der nationalen Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats zusammen, die beide von der nationalen Aufsichtsbehörde benannt werden. Der Ausschuss für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz. Der Ausschuss für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden nimmt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder an. Die Kommission kann den Sitzungen des Ausschusses für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden ohne Stimmrecht beiwohnen. Der PRB kann auf Ad-hoc-Basis ohne Stimmrecht zu diesen Sitzungen eingeladen werden. Drittländer können vorbehaltlich der einvernehmlichen Zustimmung der Mitglieder des Ausschusses für die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden auf Ad-hoc-Basis ohne Stimmrecht zu diesen Sitzungen eingeladen werden.