+Artikel 20 Durchführungsrechtsakte zum PRB
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Artikel 20 Durchführungsrechtsakte zum PRB

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die Durchführung der Artikel 13 bis 19, unter anderem in Bezug auf

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 20 a)

die Aufgaben und die Funktionsweise des PRB;

Artikel 20 b)

das Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des PRB, einschließlich des Vorsitzenden;

Artikel 20 c)

Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Wahrung der Unabhängigkeit des PRB.

Artikel 20 2

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung