(1) Nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mit denen die unionsweit geltenden Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste in den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen für jeden Bezugszeitraum festgelegt werden und die Dauer dieses Zeitraums festgesetzt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
In Verbindung mit jenen unionsweit geltenden Leistungszielen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ergänzende Basiswerte, Warnschwellen, aufgeschlüsselte Werte und Benchmark-Gruppen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.