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Artikel 23 4(4) Die von den gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbietern von Flugsicherungsdiensten nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels vorgelegten Beiträge bezüglich der in den Leistungsplänen enthaltenen Kostenaufteilung beruhen auf den in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe l genannten allgemeinen Grundsätzen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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