+Artikel 23 Leistungspläne und Leistungsziele für Flugsicherungsdienste
---+Artikel 23 1
---+Artikel 23 2
---+Artikel 23 3
---+Artikel 23 4
---+Artikel 23 5
---+Artikel 23 6
---+Artikel 23 7
---+Artikel 23 8
---+Artikel 23 9
---+Artikel 23 10
---+Artikel 23 11
|
Artikel 23 Leistungspläne und Leistungsziele für Flugsicherungsdienste
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 23 1
|
(1) Die Mitgliedstaaten legen für jeden Bezugszeitraum einen Leistungsplanentwurf gemäß diesem Artikel fest.
|
|
Artikel 23 2
|
(2) Die gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbieter von Flugsicherungsdiensten erstellen für jeden Bezugszeitraum und für die von ihnen erbrachten und gegebenenfalls an andere Anbieter vergebenen Flugsicherungsdienste Beiträge für den Leistungsplanentwurf und legen diese der nationalen Aufsichtsbehörde vor.
Die nationale Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass diese Beiträge in Form eines Leistungsplanentwurfs vorgelegt werden.
Diese Beiträge werden von den gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbietern von Flugsicherungsdiensten nach der Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele erstellt, und zwar rechtzeitig, damit die nationale Aufsichtsbehörde die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgesetzte Frist einhalten kann.
|
|
Artikel 23 3
|
(3) Werden Anbieter von MET-Diensten gemäß Artikel 10 benannt, so legen sie der nationalen Aufsichtsbehörde auch Beiträge zu ihrer Kostengrundlage vor.
|
|
Artikel 23 4
|
(4) Die von den gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbietern von Flugsicherungsdiensten nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels vorgelegten Beiträge bezüglich der in den Leistungsplänen enthaltenen Kostenaufteilung beruhen auf den in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe l genannten allgemeinen Grundsätzen.
|
|
Artikel 23 5
|
(5) Die nationale Aufsichtsbehörde überprüft die von jedem gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbieter von Flugsicherungsdiensten nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels vorgelegten Informationen und billigt sie oder nimmt gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen daran vor. Anschließend erstellt die nationale Aufsichtsbehörde auf der Grundlage dieser Informationen und gegebenenfalls auf der Grundlage von Beiträgen anderer nationaler Behörden einen einzelnen nationalen Leistungsplanentwurf. Dieser nationale Leistungsplanentwurf wird von dem Mitgliedstaat angenommen.
Der Leistungsplanentwurf wird von der nationalen Aufsichtsbehörde vor Beginn des betreffenden Bezugszeitraums erstellt.
|
|
Artikel 23 6
|
(6) Die nationalen Aufsichtsbehörden stellen bei der Erstellung der Leistungspläne sicher, dass die im Leistungsplanentwurf enthaltene Kostenaufteilung den in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe l genannten allgemeinen Grundsätzen entspricht.
|
|
Artikel 23 7
|
(7) Im Hinblick auf die Verbesserung des Leistungsniveaus des Flugverkehrsmanagements können mehrere Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Leistungsplan für Streckenflugsicherungsdienste und gegebenenfalls für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug entwickeln. Dieser Plan deckt mindestens die Dauer eines Bezugszeitraums ab, enthält mindestens ein gemeinsames Leistungsziel und umfasst grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit kann eine gemeinsame Auftragsvergabe zur Verbesserung der Interoperabilität und gemeinsame Governance zur Optimierung der Nutzung des Luftraums umfassen.
|
|
Artikel 23 8
|
(8) Der in Absatz 1 genannte Leistungsplanentwurf enthält einschlägige Informationen, insbesondere Verkehrsprognosen und Betriebsdaten, die von Eurocontrol und dem Netzmanager zur Verfügung gestellt werden, oder — sofern angemessen und gerechtfertigt und nach Konsultation mit den betreffenden Luftraumnutzern und Anbietern von Flugsicherungsdiensten — sonstige Verkehrsprognosen.
Bei der Ausarbeitung des Leistungsplanentwurfs konsultiert die nationale Aufsichtsbehörde die Vertreter der Luftraumnutzer und gegebenenfalls militärische Stellen, Flughafenbetreiber, Flughafenkoordinatoren sowie die zuständige nationale Behörde, unbeschadet der sich aus Artikel 4 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung ergebenden nationalen Ausgestaltung. Die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wird überprüft.
|
|
Artikel 23 9
|
(9) Der Leistungsplanentwurf enthält gegebenenfalls Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste in den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen, die im Einklang mit den unionsweit geltenden Leistungszielen stehen, sowie Leistungsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug in den wesentlichen Leistungsbereichen Kosteneffizienz und Kapazität und — vorbehaltlich der in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii festgelegten Bedingungen — im wesentlichen Leistungsbereich Klima und Umwelt. Die Leistungsplanentwürfe enthalten eine Beschreibung, wie die in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe l genannten allgemeinen Grundsätze für die Aufteilung dieser gemeinsamen Kosten angewandt werden.
In den Leistungsplanentwürfen werden der europäische ATM-Masterplan, die gegenseitige Abhängigkeit zwischen den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen und die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt.
|
|
Artikel 23 10
|
(10) Unbeschadet des Artikels 52 Absatz 3 werden die angenommenen Leistungsplanentwürfe öffentlich zugänglich gemacht.
|
|
Artikel 23 11
|
(11) Die angenommenen Leistungsplanentwürfe werden der Kommission gemäß Artikel 24 zur Bewertung und Genehmigung vorgelegt.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|