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+Artikel 23 6 |
Artikel 23 6(6) Die nationalen Aufsichtsbehörden stellen bei der Erstellung der Leistungspläne sicher, dass die im Leistungsplanentwurf enthaltene Kostenaufteilung den in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe l genannten allgemeinen Grundsätzen entspricht. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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