(7) Im Hinblick auf die Verbesserung des Leistungsniveaus des Flugverkehrsmanagements können mehrere Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Leistungsplan für Streckenflugsicherungsdienste und gegebenenfalls für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug entwickeln. Dieser Plan deckt mindestens die Dauer eines Bezugszeitraums ab, enthält mindestens ein gemeinsames Leistungsziel und umfasst grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit kann eine gemeinsame Auftragsvergabe zur Verbesserung der Interoperabilität und gemeinsame Governance zur Optimierung der Nutzung des Luftraums umfassen.