+Artikel 23 8

Artikel 23 8

(8)   Der in Absatz 1 genannte Leistungsplanentwurf enthält einschlägige Informationen, insbesondere Verkehrsprognosen und Betriebsdaten, die von Eurocontrol und dem Netzmanager zur Verfügung gestellt werden, oder — sofern angemessen und gerechtfertigt und nach Konsultation mit den betreffenden Luftraumnutzern und Anbietern von Flugsicherungsdiensten — sonstige Verkehrsprognosen.

Bei der Ausarbeitung des Leistungsplanentwurfs konsultiert die nationale Aufsichtsbehörde die Vertreter der Luftraumnutzer und gegebenenfalls militärische Stellen, Flughafenbetreiber, Flughafenkoordinatoren sowie die zuständige nationale Behörde, unbeschadet der sich aus Artikel 4 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung ergebenden nationalen Ausgestaltung. Die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wird überprüft.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung