(2) Bei der Bewertung der Übereinstimmung der Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste mit den unionsweit geltenden Leistungszielen trägt die Kommission den lokalen Gegebenheiten und den wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a genannten wesentlichen Leistungsbereichen gebührend Rechnung.
Die Kommission kann eine Abweichung der Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste von den unionsweit geltenden Leistungszielen in Bezug auf einen wesentlichen Leistungsbereich zulassen, wenn dies für erforderlich und verhältnismäßig erachtet wird, um die Übereinstimmung der Leistungsziele für diese Dienste mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Bezug auf andere wesentliche Leistungsbereiche zu gewährleisten.