(1) Die nationale Aufsichtsbehörde bewertet in Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen Behörde — unbeschadet der sich aus Artikel 4 Absatz 5 ergebenden nationalen Ausgestaltung —, ob die in dem unter ihre Zuständigkeit fallenden Luftraum erbrachten Flugsicherungsdienste die in den gemäß Artikel 24 gebilligten Leistungsplänen enthaltenen Leistungsziele erfüllen und ob diese Pläne ordnungsgemäß umgesetzt wurden, und sie setzt die in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe i genannten Anreizregelungen um.