(3) Insoweit der Anbieter von Flugsicherungsdiensten über angemessene Mittel zur Minderung der Auswirkungen externer Faktoren verfügt, verlangt die nationale Aufsichtsbehörde, wenn die in den Leistungsplänen enthaltenen Leistungsziele nicht erreicht werden oder der Leistungsplan nicht ordnungsgemäß umgesetzt wird, die Durchführung von Korrekturmaßnahmen durch die betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten. Diese Korrekturmaßnahmen müssen für die Verbesserung der Leistung angemessen und verhältnismäßig sein, insbesondere angesichts der wechselseitigen Abhängigkeiten mit der Sicherheit und zwischen Leistungsbereichen, und angesichts der Auswirkungen auf das Netz.
Werden verhängte Korrekturmaßnahmen nicht ordnungsgemäß angewandt, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen und unterrichtet die Kommission. Im Falle anhaltender unzureichender Leistung kann die Kommission Maßnahmen im Einklang mit Artikel 34 Absätze 2 und 3 ergreifen.