(2) Die nationale Aufsichtsbehörde erstellt regelmäßige Berichte über die Überwachung der Leistung der von den gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbietern von Flugsicherungsdiensten erbrachten Flugsicherungsdienste und macht sie der Kommission zugänglich. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden unbeschadet des Artikels 52 Absatz 3 öffentlich zugänglich gemacht.
Die gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbieter von Flugsicherungsdiensten stellen der nationalen Aufsichtsbehörde die für diese Überwachung erforderlichen Informationen und Daten bereit. Dazu gehören Informationen und Daten über die tatsächlichen Kosten der erbrachten und beschafften Dienstleistungen und über die damit verbundenen Einnahmen.