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+Artikel 25 4 |
Artikel 25 4(4) Die Kommission überwacht die Leistung der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen auf der Grundlage der Berichte der nationalen Aufsichtsbehörden und der Analyse der erhaltenen Daten und bewertet regelmäßig, ob die unionsweit geltenden Leistungsziele insgesamt erreicht werden, und übermittelt das Ergebnis dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Ausschuss. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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