+Artikel 26 3

Artikel 26 3

(3)   Die Kommission bewertet den Netzleistungsplanentwurf auf der Grundlage der folgenden wesentlichen Kriterien:

a)

Berücksichtigung der im Laufe der Zeit erzielten Leistungsverbesserungen, und zwar für den vom Leistungsplan abgedeckten Bezugszeitraum und für den Zeitraum, der den vorangegangenen Bezugszeitraum und den vom Leistungsplan abgedeckten Bezugszeitraum umfasst, und des Beitrags zu den unionsweit geltenden Leistungszielen;

b)

Vollständigkeit und Konsistenz des Netzleistungsplanentwurfs in Bezug auf Daten und unterstützendes Material, einschließlich der zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen und Verkehrsprognosen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung