+Artikel 27 4

Artikel 27 4

(4)   Die Mitgliedstaaten können — vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission — ein oder mehrere Leistungsziele während eines Bezugszeitraums überarbeiten, wenn Warnschwellen erreicht werden oder wenn nachgewiesen wird, dass die ursprünglichen Daten, Annahmen und Gründe, die den Leistungszielen zugrunde liegen, in erheblichem und dauerhaftem Umfang nicht mehr korrekt sind und dies auf Umstände zurückzuführen ist, die zum Zeitpunkt der Annahme des Leistungsplans nicht vorhersehbar waren. Die Kommission genehmigt diese Überarbeitung, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass sie notwendig und verhältnismäßig ist und die überarbeiteten Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen.

In diesem Fall überarbeiten die Mitgliedstaaten die Leistungspläne in Bezug auf die betreffenden Ziele gemäß den in den Artikeln 23 und 24 festgelegten Verfahren. Die Konsultation gemäß Artikel 23 Absatz 8 kann für die Zwecke dieses Absatzes auf die Leistungsziele und Teile der Leistungspläne beschränkt werden, die direkt oder indirekt von der Überarbeitung betroffen sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung