+Artikel 28 g)
|
Artikel 28 g)
die Festlegung wesentlicher Leistungsindikatoren und von Indikatoren für die Überwachung. Die Kommission wird ermächtigt, wesentliche Leistungsindikatoren für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug in dem wesentlichen Leistungsbereich Klima und Umwelt festzulegen, sobald es möglich ist, gültige, zuverlässige und messbare Indikatoren festzulegen. Diese Indikatoren müssen mindestens die Auswirkungen in diesem Bereich nachweisen und messen können, auf die die Anbieter von Flugsicherungsdiensten einen direkten Einfluss haben können;
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|