+Artikel 34 Überprüfung der Einhaltung des Leistungssystems und der Gebührenregelung
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Artikel 34 Überprüfung der Einhaltung des Leistungssystems und der Gebührenregelung
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 34 1
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(1) Die Kommission überprüft regelmäßig die Einhaltung der Artikel 21 bis 27 und der Artikel 29 bis 32 sowie der in den Artikeln 28 und 33 genannten Durchführungsrechtsakte durch die Mitgliedstaaten. Bei der Durchführung dieser Überprüfung bewertet die Kommission, ob die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit sicherstellen, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten ihren Verpflichtungen aus diesen Artikeln nachkommen. Die Kommission handelt in Absprache mit dem PRB und mit den nationalen Aufsichtsbehörden.
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Artikel 34 2
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(2) Liegen der Kommission Hinweise auf Nichteinhaltung der Bestimmungen nach Absatz 1 vor, so kann sie eine Untersuchung einleiten. Sie schließt die Untersuchung innerhalb von vier Monaten nach Anhörung des Mitgliedstaats und der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde ab.
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Artikel 34 3
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(3) Unbeschadet des Artikels 52 Absatz 1 teilt die Kommission die Ergebnisse der Untersuchung dem betreffenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls den betreffenden gemäß den Artikeln 8 und 10 benannten Anbietern von Flugsicherungsdiensten mit, und sie kann eine Stellungnahme dazu abgeben, ob die Artikel 21 bis 27 sowie 29 bis 32 und die in den Artikeln 28 und 33 genannten Durchführungsrechtsakte von diesem Mitgliedstaat eingehalten wurden. Sie übermittelt diese Stellungnahme dem betreffenden Mitgliedstaat.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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