+Artikel 34 1

Artikel 34 1

(1)   Die Kommission überprüft regelmäßig die Einhaltung der Artikel 21 bis 27 und der Artikel 29 bis 32 sowie der in den Artikeln 28 und 33 genannten Durchführungsrechtsakte durch die Mitgliedstaaten. Bei der Durchführung dieser Überprüfung bewertet die Kommission, ob die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit sicherstellen, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten ihren Verpflichtungen aus diesen Artikeln nachkommen. Die Kommission handelt in Absprache mit dem PRB und mit den nationalen Aufsichtsbehörden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung