+Artikel 35 Anwendung des Leistungssystems und der Gebührenregelung auf das Militär
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Artikel 35 Anwendung des Leistungssystems und der Gebührenregelung auf das Militär

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 35 1

(1)   Die Artikel 21 bis 34 gelten nicht für Streitkräfte, die Flugsicherungsdienste in erster Linie für andere Luftfahrzeugbewegungen als den allgemeinen Flugverkehr erbringen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, diese Artikel auf Streitkräfte anzuwenden, die Flugsicherungsdienste in erster Linie für andere Luftfahrzeugbewegungen als den allgemeinen Flugverkehr erbringen.

Werden die Bestimmungen der Artikel 21 bis 34 nicht auf Streitkräfte angewandt, die Flugsicherungsdienste erbringen, so sind die Kosten der damit verbundenen Dienste nicht Teil der in Artikel 30 Absatz 1 genannten festgestellten Kosten.

Artikel 35 2

(2)   Die Artikel 21 bis 34 gelten für Streitkräfte, die Flugsicherungsdienste in erster Linie für den allgemeinen Flugverkehr erbringen, und zwar für jene Dienste, die für den allgemeinen Flugverkehr erbracht werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung